Unsere Beitragsordnung
Ordentliche Mitgliedschaft
Unser Mitgliedsbeitrag errechnet sich aus der Anzahl der MitarbeiterInnen und gilt für jeweils für ein Jahr. Die ersten 12 Monate haben wir als “Schnupperjahr” zum reduzierten Preis gestaltet, um die Möglichkeit zu geben, unsere Leistungen ausgiebig zu testen:
Mitarbeiter | erstes Jahr | Folgejahr |
1-3 | 300 Euro | 360 Euro |
4-10 | 400 Euro | 480 Euro |
11-20 | 600 Euro | 720 Euro |
21-50 | 800 Euro | 960 Euro |
51-100 | 1000 Euro | 1200 Euro |
ab 100 | 1500 Euro | 1800 Euro |
gemeinnützige Vereine | 100 Euro | 100 Euro |
Privatpersonen, die sich im Vorstand engagieren | 100 Euro | 100 Euro |
Der Beitrag berechnet sich für 12 Monate (nicht identisch mit dem Kalenderjahr) und wird jeweils zu Beginn der Mitgliedschaft in Rechnung gestellt. Das Mitgliedsjahr dauert 12 Monate und beginnt am ersten Kalendertag des ersten Beitrittsmonats. Mit Unterzeichnung des Vertrags beginnt die Laufzeit der Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag ist sofort fällig und wird per SEPA-Einzugsermächtigung vom Konto des Mitglieds eingezogen. Erst mit Eingang des Beitrags auf dem Konto des Verbandes hat das Unternehmen Anspruch auf die Leistungen.
Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, dem Verband Veränderungen bei der Anzahl der Mitarbeitenden umgehend mitzuteilen, wenn sich hierdurch die Berechnung des Mitgliedsbeitrags ändert. Eine rückwirkende Änderung für das laufende Mitgliedsjahr erfolgt nicht, sie gilt für die Berechnung ab dem Folgejahr.
Beispielrechnung für den Mitgliedsbeitrag:
Alle regelmäßig bezahlten abhängig Angestellten werden auf volle Stellten hochgerechnet. Beispiel:
4 Festangestellte (Vollzeit) = 4 volle Stellen
4 Festangestellte (à 30 Stunden) = 3 volle Stellen
8 Aushilfen (à 10 Stunden) = 2 volle Stellen
Diese 16 Mitarbeiter besetzen insgesamt 9 volle Stellen. Für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags des Verbands zählen sie als 9 MitarbeiterInnen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt somit 400 Euro im ersten Jahr.
Fördermitgliedschaft
Alle VerbandsmitgliederInnen werden anhand des N-Checks akkreditiert, mit dem wir nachhaltige Richtlinien setzen. Somit stellen wir sicher, dass alle unsere Mitgliedsunternehmen nachhaltige Standards erfüllen und von uns guten Gewissens als Vorreiter der nachhaltigen Entwicklung vertreten und beworben werden können.
Gleichzeitig gibt es viele AkteurInnen, die sich mit der Transformation hin zu einer ökologischen und sozialen Wirtschaft assoziieren wollen, aber aus verschiedensten Gründen nicht als ordentliches Mitglied im Verband aufgenommen werden können. Zum Beispiel, weil sie sich gerade erst auf den Weg hin zu mehr Nachhaltigkeit machen und noch einige Entwicklungsschritte vor sich haben.
Diese Motivation möchten wir unterstützen und bieten hierfür unsere Fördermitgliedschaft an. Im Vergleich zu der ordentlichen Mitgliedschaft bietet sie kein Stimmrecht oder klassische Verbandsleistungen, wohl aber die Möglichkeit, zum Erfahrungsaustausch an unseren internen Events teilzunehmen, auf unser Expertennetzwerk zurückzugreifen und unsere Arbeit für eine nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft zu unterstützen.
Fördermitglieder werden darüber hinaus auf unserer Verbandsseite mit Logo und Namen genannt und erhalten ein graphisches Siegel, das sie in ihrer Kommunikation verwenden können, um ihre Unterstützung zu signalisieren. Besteht darüber hinaus Bedarf an tiefergehender Beratung, finden wir gemeinsam individuelle Lösungen. Sprechen Sie uns an! Die Fördermitgliedschaft bieten wir zu folgenden Konditionen an:
Mitarbeiter | oder Umsatz | Beitrag |
1-10 | > 150.000 Euro | 400 Euro |
11-20 | > 350.000 Euro | 600 Euro |
21-50 | > 500.000 Euro | 800 Euro |
51-100 | > 750.000 Euro | 1000 Euro |
ab 100 | > 1.000.000 Euro | 1500 Euro |
Privatpersonen, die sich als Referent*in für den Verband engagieren | – | 250 Euro |
Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns!
Kündigung
Das Mitgliedsjahr dauert 12 Monate. Sofern nicht 3 Monate vor Ablauf des Jahres eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft an unsere Geschäftsstelle erfolgt, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Mitgliedsjahr.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen „dasselbe in grün e.V. – Verband der nachhaltigen Unternehmen“, sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene.
- Er führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck des Verbandes
- Der Verband hat den Zweck, sich aktiv für eine sozial-ökologsiche Transformation der Wirtschaft einzusetzen, um einen Beitrag für eine gemeinwohlorientierte Gesellschaft zu leisten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
- die Konzeption, Organisation und Durchführung von Online- und Präsenzveranstaltungen, Vortragsreihen, Workshops, Fort- und Weiterbildungen zu Nachhaltigkeitsthemen;
- die Konzeption und Durchführung von Projekten (online und offline) zu den beschriebenen Themen;
- die Initiierung von Treffen, Austausch, Vernetzung und Kooperationen, bei denen die Teilnehmenden in Kontakt gebracht werden, der Austausch von Expertise gefördert wird sowie inspirierende Impulse für den Wandel für ökologisch-sozialen Fortschritt in Wirtschaft und Gesellschaft gesetzt werden;
- das Teilen von Wissen, Werten, Erkenntnissen und Informationen zu innovativem und nachhaltigem Handeln über digitale und analoge Kommunikationskanäle (z.B. Webseite, Social Media-Kanäle, Newsletter, Print, Messeteilnahmen etc.);
- Vertretung der Mitglieder nach außen durch Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung und Stärkung der Stellung der Mitglieder.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Vergütungen für Tätigkeiten, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder eines sonstigen Dienst-, Honorar- oder Werkvertrages anfallen.
- Der Verein ist überparteilich und konfessionsneutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- Ordentliche Mitglieder können diejenigen werden, die nach ökologischen und sozialen Kriterien arbeiten und mit ihrem Handeln die Transformation zu einem nachhaltigen Wirtschaften vorantreiben.
- Fördernde Mitglieder können diejenigen werden, die in der Lage und bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu fördern, sofern sie nicht dem Vereinszweck zuwiderhandeln. Fördermitglieder haben weder Stimmrecht noch aktives oder passives Wahlrecht.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich (papierhaft oder digital) an die Geschäftsstelle des Verbandes zu leiten.
- Über Aufnahme und Ablehnung entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsstelle jeweils zum nächsten 1. eines Monats wirksam.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft im Verband ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugebende Austrittserklärung; der Austritt kann nur zum Ende des Mitgliedsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch Zusendung in Schriftform (papierhaft oder digital) erfolgen;
b) durch Tod des Mitgliedes;
c) durch Beendigung der Liquidation bei juristischen Personen;
d) bei Aufgabe der Firma und bei Fusion;
e) durch Ausschluss. - Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitglied dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt, die Interessen des Verbandes schädigt oder gefährdet oder wenn ein Mitglied mit der Bezahlung von mindestens einem Jahresbeitrag nach erfolgter Mahnung und Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist in Verzug gerät. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Nichtzahlung der Beiträge entscheidet der Vorstand alleine, über alle anderen Ausschlusstatbeständen entscheidet der Vorstand.Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Ausschluss tritt mit der Absendung der Mitteilung in Kraft. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist das Mitglied berechtigt, schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung Einspruch zu erheben. Wird die Entscheidung angefochten, so befindet der Vorstand auf einer gemeinsamen Sitzung über den Ausschluss des Mitgliedes. Über diesen Rechtsbehelf ist das Mitglied in der Mitteilung des Ausschlusses zu belehren.
Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche am Vermögen des Vereins.
§ 5 Gebühren und Beiträge
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die nähere Ausgestaltung bestimmt die Mitgliederversammlung durch die Beitragsordnung.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen und spätestens vier Wochen nach Datum der Rechnungsschreibung fällig.
- Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages findet im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder des Todes nicht statt.
§ 6 Organe des Verbandes
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden angemessenen Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vorstandsämtern sowie für die Erledigung von ihm beauftragter Vereinstätigkeiten eine angemessene Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern. Nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme an ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied vorab in schriftlicher Form übertragen. Mitglieder können auch per Telefon oder Videokonferenz an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl, Entlastung sowie Abberufung von Vorstand und Kassenprüfer*in;
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und sonstiger wichtiger Verbandspolitik;
c) die Festsetzung der Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie der Umlagen in Form der Beitragsordnung;
d) Änderung der Satzung. - Die Mitgliederversammlung wird von einem*r Vertreter*in des Vorstands oder durch ein Mitglied, welches vom Vorstand berufen wird, geleitet. Der/die Leiter*in bestimmt den / die Protokollführer*in. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem*r Vertreter*in des Vorstands oder seinem/ihrer Stellvertreter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen.
- Ort, Tag und Stunde der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern im offiziellen Organ des Verbandes, brieflich oder per E-Mail an die vom Mitglied hinterlegte Mail-Adresse bekannt gegeben.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich erfolgen und spätestens 14 Tage vorher bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfalle auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 15 % aller Mitglieder des Verbandes gestellt werden und unterzeichnet sein muss, einberufen.
- Bei Abstimmungen, auch wenn sie Satzungsänderungen betreffen, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen bzw. Vertretenen. Endet die Abstimmung über eine Wahl mit Stimmengleichheit, ist sofort eine nochmalige Abstimmung durchzuführen. Erfolgt sie wieder mit Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist auf ein Mitglied oder einen bevollmächtigten Dritten übertragbar. Die Stimmrechtsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn einer Abstimmung vorzulegen. Ein stimmberechtigtes Mitglied oder eine stimmberechtigte dritte Person darf höchstens drei weitere Mitglieder vertreten.
- Die Angelegenheiten des Verbandes, insoweit sie nicht zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehören, werden von der Mitgliederversammlung besorgt.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Personen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam und handelt im Sinne von §26 BGB. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Rückwirkende Beschlüsse sind ungültig. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Sind Honorarzahlungen an Vorstandsmitglieder geplant, so sind diese an alle Vorstände und Beiräte zu kommunizieren und die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.
- Der Vorstand ist bevollmächtigt, Erklärungen im Namen des Verbandes abzugeben und entgegenzunehmen. Außerdem ist er für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und die Amtsgeschäfte übernommen hat.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand während seiner Amtsdauer das freigewordene Amt bis zur Neuwahl zusätzlich auf ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Verbandsmitglied übertragen. In der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied statt. Dessen Amtszeit endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich bei schwerer Verfehlung gegen die Berufspflichten, wegen standesunwürdigen Verhaltens oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Die Abberufung erfolgt nach Anhörung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über die Abberufung bestimmen muss.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Geschäftsstelle
Die Erledigung verbandspolitischer Aufgaben obliegt allein dem Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt mit der Durchführung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte Dritte zu beauftragen, die sich an die Weisungen des Vorstandes zu halten haben. Zur Koordination dieser Abläufe und zur Leitung der Geschäftsstelle kann er eine*n Geschäftsführer*in (besondere Vertreter gem. § 30 BGB) einstellen. Die Vergütung des*r Geschäftsführers*in wird im Vorstand beschlossen.
§ 10 Geschäftsjahr /Mitgliedsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Mitgliedsjahr dauert 12 Monate und beginnt am ersten Kalendertag des ersten Beitrittsmonats.
§ 11 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer hierzu besonders berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Mitglieder können auch per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen oder sich per Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Der Verband ist am 23.07.2009 gegründet worden. Die vorstehende Fassung der Satzung wurde am 13.10.2023 beschlossen.